
Als verfassungsimmanente Schranken werden Grundrechte und Staatsziele mit Verfassungsrang bezeichnet, soweit sie die Ausübung anderer dem Normtext nach schrankenloser Grundrechte begrenzen. Beispiel: Die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit sind nach dem Normtext des Art. 4 GG unbeschränkt gewährleistet. Trotzdem wird ihre Ausübung u.a. durch ...
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